reine Information:
Was ist die Feuerstättenschau… mit Rechtsbezügen
- Warum…
- Wann…
- Wieso…
- durch wen ausgeführt…
Seit dem 29.11.2008 gilt das neue Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)) – diverse Paragraphen traten seit 01.01.2013 in Kraft – zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2017 (BGBl. I 2495)
u.a. die §§ für hoheitliche Aufgaben bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (nicht frei wählbare Tätigkeiten)
Freie Tätigkeiten – also freie Dienstleistungen (Kehren, Überprüfungen und Messen nach Feuerstättenbescheid laut Kehr- u. Überprüfungsordnung (KÜO)) die der Grundstückseigentümer an jeden Betrieb (als eingetragener Schornsteinfegerbetrieb!) frei vergeben darf, heißen umgangssprachlich: „freie Schornsteinfegertätigkeiten“.
Diese sind nicht zu verwechseln mit den hoheitlichen Tätigkeiten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger!
Hoheitliche Tätigkeiten sind NICHT FREI WÄHLBAR und werden durch den von der Behörde bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt.
Dies betrifft u.a. :
§ 14 Feuerstättenschau
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeitendurchzuführen sind:
1. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2. für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des BundesImmissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3. Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen
(Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau
festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 14a Feuerstättenbescheid
(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:
1. die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind,
2. die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und
3. den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin.
(3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs
1. zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
genannten Rechtsverordnung ändern oder
2. für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen.
(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.
§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
2. unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 16 Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.
(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.