Feinstaubgrenzwerte

 

Feinstaub Grenzwerte für Öfen und Kamine

Seit dem 22. März 2010 gilt eine neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die unter anderem verschärfte Emissionsgrenzwerte vorsieht. Betroffen ist jetzt auch Ihr Kaminofen im Wohnzimmer.

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen, offenen Kaminen oder historischen Feuerstätten (Errichtung vor 1950) dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltung vorgegebener Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich genutzt werden. Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung auszustatten. Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen sind abhängig vom Baujahr Übergangsfristen bis maximal 2024 vorgesehen.

Datum auf dem Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme
bis 31.12.1974 oder nicht festellbar 31.12.2014
01.01.1975 – 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 – 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 – 22.03.2010 31.12.2024

Bis Ende 2012 haben Sie Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält. Als Nachweis genügt die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder die Messung durch einen Schornsteinfeger.

Ob und ab wann eine Nachrüstpflicht besteht und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, teile ich Ihnen gerne mit.